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Unfallverhütungsvorschrift "Jagd" VSG 4.4
Um Unfälle in Verbindung mit der Jagdausübung möglichst auszuschalten, haben die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die "Unfallverhütungsvorschriften Jagd" (VSG 4.4) erlassen.
Bei Verstößen gegen diese "Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz" drohen
- Bußgeld/ Strafverfahren
- Zivilrechtliche Haftung
Eine wichtige Vorschrift, die bisher kaum beachtet wurde, jetzt aber durch den größeren Sauenbestand und weiter ansteigendem Ver-kehrsaufkommen auch auf "kleineren" Straßen immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist die Warnung des fließenden Verkehrs vor "im Zuge der Jagd aufgescheuchtem" Wild.
Daraus ergibt sich für die jagdliche Praxis:
Berühren Gesellschaftsjagden (Treibjagden, Drückjagden u.ä.) öffentliche Verkehrswege oder finden diese in deren Nähe statt, sind durch den jeweiligen Jagdleiter Warnposten oder Verkehrsschilder über die Jagddauer aufstellen zu lassen.
Weil die Verkehrsbehörden privat gefertigte "Fantasie"-Hinweisschilder im öffentlichen Verkehrsraum nicht dulden, hat die Verkehrswacht Bad Mergentheim 3 komplette Garnituren Warnschilder mit Aufstellvorrichtung beschafft, die gegen eine geringe Nutzungsgebühr (pro Jagdtag 20,- €) zusammen mit einem vorbereiteten Info-Blatt für die jeweilige Verkehrsbehörde unter Tel/Fax 07931 / 4 55 44 geordert werden können.
Käuflicher Erwerb solcher Warnzeichen-Garnituren ist über die Verkehrswacht Bad Mergentheim ebenfalls möglich.
Antragsformular (PDF-Dokument) an die Straßenverkehrsbehörde und weitere Anträge nebst Acrobat-Reader zum Download finden Sie unter:
Formulare
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